Woche 4: Wasserschutz (Entwässerung)

Da die Trasse der A49 (VKE 40) komplett im Wasserschutzgebiet gelegen ist,  sind diverse Sicherungsmaßnahmen für das Wasser notwendig. Denn eigentlich sind Wasserschutzgebiete von Straßen freizuhalten sind. Diverse Sicherungsmaßnahmen weisen eklatante Mängel auf.

22.2.23 Ende der Fernableitung in der Wasserschutzzone II

Nach den Richtlinien zu Straßenbau in Wasserschutzgebieten sollen die Abwässer der Autobahn nicht in Wasserschutzzonen in die Bäche und Flüsse geleitet werden.  Denn auch wenn das Wasser vorher in Regenrückhaltebecken vorbehandelt wird, bleiben dennoch bis zu 95 % der Schadstoffe weiterhin im Wasser! Bei der A49 sollen dabei die gesammelten Abwässer von mehreren Kilometer Trasse in der engeren Schutzzone II erfolgen – entgegen der dringenden Bitte des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke. Die Richtlinien verlangen zwingende Gründe für eine solche Einleitung, die hier offensichtlich nicht vorliegen. Daneben verlangen sie die Sicherstellung, dass das Gewässer nicht nachteilig verändert wird. Auch das ist nicht gewährleistet, gibt doch die Risikostudie zu, dass hier Schadstoffe in das Grundwasser gelangen!

23.2.23 Kein Planänderungsverfahren trotz Planänderung

 

Für den geplanten Kreisel in Niederklein fehlt in den Planfeststellungsunterlagen eine Möglichkeit, die Straßenabwässer vorzureinigen. Dieser Missstand fand erst durch einen Antrag einer Umweltinitiative Beachtung. Nachträgliche Baumaßnahmen zur Entwässerung bilden dabei eine Planänderung und müssten ein Planänderungsverfahren nach sich ziehen. Ein solches Verfahren ist mit einer Beteiligung von Umweltverbänden verbunden. Hier wird die Entwässerung aber ohne Planänderungsverfahren geplant. Foto: (c) Der Pilger 

25.2.23 Strohballen als Reinigungsvorrichtung

 

Nach dem Planfeststellungsbeschluss sind die geplanten Regenrückhaltebecken  vor dem Bau der Trasse zu errichten. Das Wasser ist in nahegelegenen (neu zu errichtenden) Grund-wassermessstellen zu beproben, um eine Verschlechterung des Wassers ausschließen zu können. Bis heute ist keines dieser Regenrückhaltebecken in Betrieb. Dafür wurde nach einem entsprechenden Hinweis von Anwohner:innen an verschiedenen Stellen Erde aufgehäuft (Foto links) und als Erdwallbecken definiert und es wurden 


Strohballen eingebracht (Foto oben rechts (c) CE). Dabei ist hier selbstverständlich keine Reinigung möglich wie in Absetzbecken

Nach und nach wurden auch mobile Absetzbecken aufgestellt. Allerdings wurde in der Regel keine Wasserzu- und -abfuhr eingerichtet! (siehe Foto oben und links) So schossen z. B. am 8.4.22 Bäche von Wasser von der Trasse am Schmitthof hinunter in die Gleen, ohne vorher ein Absetzbecken passiert zu haben. Das Becken  wäre allerdings von den Wassermassen eh überfordert gewesen, wie im Film links zu sehen ist  ... 

 


24.2.23 Keine Sicherung der Baugruben im WASG-Gelände

In den Empfehlungen zum Grundwassermonitoring heißt es immer und immer wieder, Wasseransammlungen in Baugruben im Altlastengelände der WASAG seien zu vermeiden, damit keine Schadstoffe aus dem Boden ausgewaschen werden. Allerdings finden sich immer wieder etliche Wasseransammlungen vor Ort, u. a. in einer riesigen Baugrube nördlich der Main-Weser-Bahn. Dieses wurde erst Wochen nach der Ansammlung abgepumpt – in einer solchen Geschwindigkeit, dass es unmöglich vorher auf Gifte beprobt werden konnte.

 

26.2.23 Einleitung abseits des Planfeststellungsbeschlusses

Da sich das gesamte Trassengelände im Wasserschutzgebiet befindet, bedürfen sämtliche Einleitungen von Wasser einer Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung. Für die planfestgestellten Einleitestellen sind diese Ausnahmegenehmigung im Planfeststellungsbeschluss enthalten. Es gibt allerdings keine an der Gleentalbrücke, wo EInleitungen erfolgen, und auch nicht im WASAG-Gelände. Hier soll sämtliches Wasser gefasst und in ein Regenrückhaltebecken weiter südlich geleitet werden. Das macht nicht nur die abgebildete, sondern sämtliche Einleitungen in die Kanalisation der Herrenwaldkaserne illegal. Das Regierungspräsidium zieht keine Konsequenzen aus der illegalen Einleitung.

27.2.23 Gravierende Abweichung von der Risikostudie

In der Risikostudie zum Planfeststellungsbeschluss heißt es, neben der (durch Vorgaben geregelten) Entwässerungsplanung sei die wichtigste Maßnahme, „dass die Trasse nicht mehr im Einschnitt geführt wird.“ Diese Maßnahme entspricht den Vorgaben, nachdem Straßeneinschnitte auf besonders begründete Ausnahmefälle zu beschränken sind. Dennoch wurde diese Maßnahme nicht umgesetzt: kilometerlang wird die Trasse tiefer gelegt, um die vielen Höhenunterschiede des Geländes auszugleichen, auch im besonders gefährlichen Bereich des Altlastengeländes der WASAG (Foto: Baggerarbeiten an der Main-Weser-Bahn).  Zur Missachtung dieser Empfehlung heißt es im Planfeststellungsbeschluss, u. a. aus wirtschaftlichen Gründen“ habe „die Vorhabenträgerin die technische Möglichkeit einer Anhebung“ des Geländes nicht weiter verfolgen müssen." [S. 144] Damit wurde die wichtigste Maßnahme der Risikostudie zum Wasserschutz ignoriert.

28.2.23 Keine Neuberechnung aufgrund des Klimawandels

Der Klimawandel verlangt nach neuen Berechnungen der Entwässerung. Am 4. März 22 verfasste das Bundesverkehrsministerium ein Rundschreiben zu den neuen Richtlinien zur Entwässerung (REwS 21), in dem es auf die Notwendigkeit hinweist, wegen zunehmender Starkregenereignisse Regenrückhaltebecken um bis zu  20 Prozent größer zu dimensionieren. Dies hat für die A49 bisher keine Beachtung gefunden. Becken in der Wasserschutzzone III sind so berechnet, dass sie alle 10 Jahre überflutet werden können. Allerdings wurden dazu weder aktuelle Niederschlagszahlen berücksichtigt  noch Starkregenereignisse. Das bedeutet, dass eine Überflutung mit verdrecktem Wasser keine Ausnahme bleiben wird. Auch ist es unrichtig, dass die ahu in ihrer Stellungnahme Bezug genommen hat auf eine zukünftige klimabedingte Verringerung der Grundwasserneubildung wie Tarek Al-Wazir in der Antwort auf Frage 8 behauptet. Stattdessen heißt es dort (S. 40) "Anpassungen der Bewirtschaftungsziele für die betrachteten Grundwasserkörper hinsichtlich Klimawandel/Klimaveränderungen für den Bewirtschaftungsplan 2022-2027 liegen bisher im HLNUG nicht vor."  Anders als hier dargestellt, hatte die Obere Wasserbehörde im Übrigen durchaus Verbesserungsvorschläge für die Berechnung der Grundwasserneubildung!