Einleitstelle an der Todenmühle in Wasserschutzzone II

Falsche Angabe im Planfeststellungsbeschluss 

 

Im Planfeststellungsbeschluss (S. 462) ist die Einleitstelle unzutreffend beschrieben: Dort heißt es, es sei vorgesehen, "diese Fernableitung durch die Wasserschutzzone II hindurchzuführen bis zu einem Punkt am Rande der Wasserschutzzone II ...".

Allerdings beträgt die Entfernung zum Rand ca. 500 Meter (vgl. gruschu  und Bild unten). Das abgeleitete Wasser würde sogar über zwei Kilometer weit dem Wasserverlauf folgen, bis es die besonders schützenswerte Zone II verlässt.

 

(Im Übrigen filtern Regenrückhaltebecken von manchen Schadstoffen, die im Umfang von ca. 1,5 kg pro Hektar pro Tag anfallen, nur 5 Prozent aus dem Wasser - der Rest fließt in die Klein.)

 

 

Einleitstelle der Fernableitung bei der Todenmühle Niederklein (roter Punkt)


Kein Versehen

Dass die Einleitstelle  falsch angegeben ist, ist kein Versehen. In der Risikostudie zum Planfeststellungsbeschluss (S. 2 des Anhangs) wird dezidiert aufgeführt, dass sich die Einleitstelle innerhalb der Wasserschutzzone II befindet. Das führe angeblich nicht zu einer Reduzierung der Sicherheit, hätte dafür die Vorteile von geringeren Eingriffen in der Wasserschutzzone II bei der Verlegung der Leitung (Vermeidung von kontaminierten Bereichen) und zu einer Verringerung der zu unterhaltenden Strecke. Das heißt, allen Verantwortlichen war klar, dass sich diese Einleitestelle keineswegs am Rande der Wasserschutzzone II befindet. Diesselbe ahu, die die Risikostudie geschrieben hat, schreibt dennoch in ihrer ersten fachgutachterlichen Stellungnahme, die Einleitung erfolge außerhalb der Wasserschutzzone II (S. 10 des links). 

 

Noch unzutreffendere Darstellung der DEGES ...

 

Die ohnehin falsche Beschreibung "am Rand" fehlte dann sogar in einer virtuellen Ausstellung der DEGES. Erst nach Hinweisen aus der Bevölkerung und nach Abbau der Ausstellung in Stadtallendorf wurde die Darstellung in der virtuellen Ausstellung korrigiert.

 

Foto links: alte Fassung auf Basis des Gutachtens von September 2020 S. 10 , Foto rechts: aktuelle Fassung vom Februar 2022)

 

 

Die Begründungen in der korrigierten Ausstellung der DEGES und im Planfeststellungsbeschluss bleiben unzutreffend. Weder erfolgt die Einleitung "außerhalb des für die Trinkwassergewinnung hydraulisch kritischen Bereiches in die Klein" noch an einem Ort, "an dem eine Einleitung in den Vorfluter Klein ohne eine Gefährdung des Oberflächengewässers und des Grundwassers möglich ist, da das gegebenenfalls verschmutzte Wasser ab dieser Einleitestelle in Fließrichtung der Klein aus der Wasserschutzzone II herausgeführt wird." (Vgl. die Ausführungen weiter unten in der Spalte links).

Grundwassergefährdung wegen influenter Verhältnisse

In 2006 konstatierte die ahu in ihrer Risikostudie, dass nahe der Todenmühle permant influente Verhältnisse anzutreffen sind (S. 17), dass hier also Oberflächenwasser in das Grundwasser gelangt. 

Risikostudie zum Planfeststellungsbeschluss S. 17 (Unterlage 13.1.2, 2006) 

In der Risikostudie heißt es, das Risiko würde durch Überwachungsmaßnahmen minimiert, ohne dass dort konkretisiert ist, wie eine Überwachung einen Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser abwendet.

Und es zeigt sich, dass weitere Risikomaßnahmen nicht hinreichend umgesetzt werden (siehe die Bilder unten).

Gegensätzliche Darstellung desselben Gutachters

Derselbe Gutachter, der in der Risikostudie geschrieben hatte, eine Verlegung der Einleitstelle bringe keine Reduzierung der SIcherheit mit sich (vgl. den Bildausschnitt aus der Risikostudie von 2006, Anhang S. 2), schreibt in der ersten Fassung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie (2020), dass das Wasser aus der Wasserschutzzone II herausgeleitet wird (S. 10).

In der korrigierten Fassung des Fachbeitrags (November 2020, S. 15) schreibt die, es herrschten effluente Verhältnisse vor, damit käme es nicht zu einer Infiltration des abgeleiteten Wassers ins Grundwassers. (Fachbeitrag ahu November 2020, S. 15)

 

Als Beweis für diese Aussage, die im Gegensatz zur Risikostudie steht, nutzt hier die ahu Messungen des mehr als einen Kilometer entfernten Förderbrunnens P 31 anstelle des nahe der Todtenmühle gelegenen Förderbrunnes P 30.

Massive Grundwassergefährdung bei Hochwasser

Einleitestelle der Fernableitung an der Todenmühle unter Wasser (Video vom 31.3.23).

Die Einleitestelle befindet sich am Rand eines Überschwemmungsgebietes. In der überarbeiteten Stellungnahme zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist zugegeben, dass in Hochwassersituationen potentiell kontaminiertes Wasser ins Grundwasser gelangen kann (S. 71). 

Überschwemmung im Gebiet der Einleitstelle am 2.4.23 


 

Mangelhafte Umsetzung von Risikominiminerungsmaßnahmen

Das Nebenbestimmungen und Zusagen zu Risikominimierungsmaßnahmen nicht unbedingt umgesetzt werden, belegen die folgenden Fotos:

Risikomaßnahme I: Trübung des Abflusses nicht vermieden

Laut Planfeststellungsbeschluss war eine stärkere Trübung des Abflusses mit Schwebstoffen zu vermeiden. Als Maßnahme sind dort Strohballen vorgeschlagen. 

 

Im Dezember 2023 zeigt sich, dass die Strohballen diese Funktion nicht erfüllen. Trotz des desolaten Zustandes wurden die vergammelten Strohballen auch kaum ausgetauscht: Die Zufahrt zum Becken muss vom Eigentümer vorher gestattet werden! 

Risikomaßnahme II: Überwachung von Sedimenten erfolgt nicht an der Einleitstelle

Im Sommer 2024 ist dokumentiert, welche große Menge an Sedimenten an der Einleitstelle eingeleitet wurden. Dabei gibt es Grenzwerte, die den Unterlagen zufolge an den Absetzbecken  überwacht werden - so nicht Personal fehlt, wie in der besonders regen- (und damit sedimentreichen 35. Kalenderwoche in 2023. Trotz aller Vorgaben und Messungen sind an der Einleitestelle an der Todenmühle große Mengen an Sedimenten angespült - die an den Sedimenten potentiell haftenden Schadstoffe sind derweil wohl schon lange ausgespült. Dennoch sind sie zu entfernen, wurden aber bis August 2024 nicht ausgetauscht:  bei langanhaltenden Niederschlägen verursacht die Zufahrt zu der Stelle Flurschäden ...