Einleitestelle in Wasserschutzzone II

Im Planfeststellungsbeschluss (S. 462) wird behauptet, die Einleitestelle der Fernableitung befände sich am Rande der Wasserschutzzone II. Allerdings beträgt die Entfernung zum Rand ca. 500 Meter (vgl. gruschu  und Bild unten). Das abgeleitete Wasser würde sogar über zwei Kilometer weit dem Wasserverlauf folgen, bis es die besonders schützenswerte Zone II verlässt. Dass die Einleitestelle  falsch angegeben ist, ist kein Versehen. In der Risikostudie zum Planfeststellungsbeschluss (S. 2 des Anhangs) wird dezidiert aufgeführt, dass sich die Einleitestelle innerhalb der Wasserschutzzone II befindet. Das führe angeblich nicht zu einer Reduzierung der Sicherheit, hätte dafür die Vorteile von geringeren Eingriffen in der Wasserschutzzone II bei der Verlegung der Leitung (Vermeidung von kontaminierten Bereichen) und zu einer Verringerung der zu unterhaltenden Strecke. Das heißt, allen Verantwortlichen war klar, dass sich diese Einleitestelle keineswegs am Rande der Wasserschutzzone II befindet. Diesselbe ahu, die die Risikostudie geschrieben hat, schreibt dennoch in ihrer ersten fachgutachterlichen Stellungnahme, die Einleitung erfolge außerhalb der Wasserschutzzone II (S. 10 des links). 

 

Einleitstelle der Fernableitung bei der Todenmühle Niederklein

Innnehalb der Wasserschutzzone II (roter Punkt) sollen die Abwässer aus vier Becken in die Klein geleitet werden, obwohl in Regenrückhaltebecken von manchen Schadstoffen nur 5 Prozent herausgefiltert wurden.  

Influent oder effluent?

In 2006 konstatierte die ahu in ihrer Risikostudie, dass nahe der Todenmühle permant influente Verhältnisse anzutreffen sind (S. 17), dass hier also Oberflächenwasser in das Grundwasser gelangt. Das Risiko würde aber durch Überwachungsmaßnahmen minimiert. (Was genau minimiert die Überwachung? Denn Konsequenzen werden ja nicht beschrieben, die mit erhöhten Schadstoffen verbunden wären! Das passt zu der Aussage des Regierungspräsidiums, man würde etwas gegen die erhöhten Werte im WASAG-Gebiet unternehmen: das Wasser würde überwacht! 

Diese Einleitestelle befindet sich am Rand eines Überschwemmungsgebietes. In der überarbeiteten Stellungnahme zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist zugegeben, dass in Hochwassersituationen potentiell kontaminiertes Wasser ins Grundwasser gelangen kann (S. 71). 

 

In 2022 wurde ein Klappe installiert (Foto links) - offenkundig, um eine Einleitung in Hochwassersituationen zu vermeiden. Allerdings liegen Überschwemmungen ja in großen Niederschlägen begründet. In diesen Zeiten sind dann auch die Regenrückhaltebecken überfüllt. Wenn das Wasser dann nicht über die Fernableitung abfließen kann, laufen die Regenrückhaltebecken über und verunreinigen die Wasserschutzzone II. Das darf den Vorgaben nach nur alle 100 Jahre passieren ...

 

 

Influente Verhältnisse in der Risikostudie zum Planfeststellungsbeschluss S. 17 (Unterlage 13.1.2, 2006) 


Einleitestelle der Fernableitung an der Todenmühle unter Wasser (Video vom 31.3.23).

Überschwemmung im Gebiet der Fernableitung am 2.4.23

 


Effluete Verhältnisse im Fachbeitrag WRRL

Im Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie schreibt die ahu dagegen, es herrschten effluente Verhältnisse vor, damit käme es nicht zu einer Infiltration des abgeleiteten Wassers ins Grundwassers. (Fachbeitrag ahu November 2020, S. 15)

Die ahu nutzt hier die Messungen des mehr als einen Kilometer entfernten Förderbrunnens P 31 anstelle des nahe der Todtenmühle gelegenen Förderbrunnes P 30, um behaupten zu können, es käme zu keiner Infiltration mit Schadstoffen. h(Fachbeitrag ahu November 2020, S. 15)

Verspätete Richtigstellung der Lage mit nicht nachvollziehbarer Begründung

 

Die DEGES korrigierte erst nach Hinweisen aus der Bevölkerung und nach Abbau der Ausstellung in Stadtallendorf in ihrer virtuellen Ausstellung die Lage der Einleitestelle und straft damit den Planfeststellungsbeschluss Lügen.  Dort heißt es, es sei vorgesehen, "diese Fernableitung durch die Wasserschutzzone II hindurchzuführen bis zu einem Punkt am Rande der Wasserschutzzone II, an dem eine Einleitung in den Vorfluter Klein ohne eine Gefährdung des Oberflächengewässers und des Grundwassers möglich ist, da das gegebenenfalls verschmutzte Wasser ab dieser Einleitestelle in Fließrichtung der Klein aus der Wasserschutzzone II herausgeführt wird." 

 

Die Begründung der Unschädlichkeit erschließt sich nicht. (Foto links: alte Fassung auf Basis des Gutachtens von September 2020 S. 10 , Foto rechts: aktuelle Fassung vom Februar 2022)

Denn: nach einem Gegengutachten wurde die Darstellung im November in einer Überarbeitung des Gutachtens korrigiert. (S. 9) Die Begründung, diese Stelle sei aufgrund der "effluenten Verhältnisse unschädlich (S. 9)  widerspricht der Darstellung in der Risikostudie von 2006 (vgl. Bild oben links)