Der folgende Bestimmung zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen (im Planfeststellungsbeschluss S. 14) wird massiv zuwider gehandelt, wie die Fotos weiter unten dokumentieren: Regenrückhaltebecken (sind) VOR dem Bau der Trasse zu errichten, damit das Oberflächengewässer während der Bauphase gefasst werden und gereinigt werden kann. In den Ausführungen zum Schutzgut Wasser auf S. 118 heißt es, dass "Schadstoffeinträge während der Baudurchführung ZU ERWARTEN sind. Durch die vorgesehene Fassung der Straßenoberflächenabflüsse entlang der gesamten Strecke, die Vorreinigung in Rückhaltebecken und die gedrosselte Abgabe in den jeweiligen Vorflutern werden Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers jedoch vermieden."
Verschiedenen Stellen wurden die Verstöße mitgeteilt, ohne dass mehr als Pseudomaßnahmen umgesetzt wurden, wie die Errichtung von Erdwallbecken ohne Reinigungsfunktion oder die Aufstellung von mobilen Regenrückhaltebecken (=Absetzcontainer), die nicht arbeiten. Das Regierungspräsidium verweist dennoch darauf, das "Wassermanagement" würde seitens des Regierungspräsidiums "engmaschig" überwacht.
Eine nicht abgedeckte Baugrube im WASAG-Gelände - seit November angemahnt - am 6.1.22 so voll wie nie mit der Gefahr, dass sprengstofftypische Verbindungen ausgewaschen werden.
ungereinigte Ableitung in den Diebachsgraben am 6.1.22
Seen auf der Trasse am Meiser Holzweg am 5.1.22
Ein "Erdwallbecken" ohne jede Vorrichtung zur Reinigung. Überfließendes Wasser wird in den Diebachsgraben geführt.
Der Hinweis auf die unten abgebildete Baugrube führte Mitte Dezember zur Aufstellung eines mobilen Absetzbeckens. Bis Anfang Januar war es allerdings noch nicht in Betrieb genommen.
Die obige Baugrube an aufeinanderfolgenden Tagen: 6.11.21
Dieselbe Baugrube am 7.11.21
Dieselbe Baugrube am 9.11.21 und am 11.11.21
Diese Baugrube im WASAG -Gelände ist dabei besonders problematisch: im Kurzbericht zur Sanierung vom April 2017 steht, das Einträge von Niederschlagswasser oder Sickerwasser über offene Baugruben in den unterlagernden Festgestein (Bundsandstein) unbedingt zu vermeiden sind.
Weitere Fotos der rechten und unteren Flächen finden sich hier.
Wasseransammlung auf dem WASAG am 7.11.21
Wasseransammlung am 14.11.21
dieselbe Stelle am 16.11.
Wasserrinne am 14.11.
... und am 16.11.
auch am 10.11. stand hier schon Wasser!
Sämtliche Missachtung ohne Konsequenz
Am folgendem Beispiel zeigt sich, dass es niemanden gibt, der in der Lage (oder willens) ist, dass die Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Die DEGES schreibt zu den Beschwerden: "Die in den Fotos dargestellten „Pfützen“ bilden sich aufgrund der bauzeitlichen Topographie nach Niederschlagsereignissen und werden zeitnah mit einem Saugwagen aufgenommen und den temporären Absetzbecken zur Aufbereitung zugeführt."
Das ist erwiesenermaßen nicht der Fall, denn an mehreren Tagen hintereinander wurde Wasser in der Baugrube unten dokumentiert.
Weitere Mängel der Sicherheitskonzepte finden sich weiter unten.
Ungefilterte Ableitung
Bei den Brückenarbeiten am Diebachsgraben wird das Wasser ohne Reinigung in den Diebachsgraben abgeleitet.
Nach und nach erschließt sich, welche Mängel die vorgesehenen Sicherheitskonzepte haben, u.a.:
1) Es gibt augenscheinlich noch keine Konzepte zur geplanten Umfunktionierung von Grundwassermessstellen in Abwehrbrunnen
2) Das Gutachten der ahu zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie basiert auf Schätzungen, da Pläne nicht vorliegen
3) Soll- statt Muss-Bestimmungen ermöglichen, den Konzepten problemlos zuwider zu handeln.(vgl. Kommentar 2 weiter unten)
Kein Wunder, dass Anfragen zögerlich bis gar nicht beantwortet werden!
Dass allerdings das ahu Gutachten durchgewunken wird, obwohl noch keine Daten zu den geplanten Eingriffen ins Grundwasser an der Gleentalbrücke vorliegen, grenzt an Fahrlässigkeit.
Weiter unten finden sich Antworten aus dem Regierungspräsidium mit Kommentaren.
1) Umfunktionierung von Grundwassermessstellen
Das Sicherungskonzept beinhaltet die Umfunktionierung von Grundwassermessstellen in Abwehrbrunnen. Augenscheinlich ist bis jetzt nicht geklärt, wie das funktionieren kann, vgl. den Ausschnitt aus dem Regio-Consult Gutachten von März 2021. Hier S. 33 der kompletten Datei.
Ferner kritisiert Regio-Consult: „Der geplante Abwehrbrunnen im PFB (A39B bei Niederklein) ist zu weit vom Vorhaben entfernt, was Ahu in der Risikoanalyse auch festgestellt hat. Alternative Abwehrbrunnen (A47B oder A48) wurden zwar empfohlen, sind aber nicht planfestgestellt.“
Die Antwort der ahu entkräftet die Kritik mit keinem Wort:
Hier zeigt sich auch, dass Empfehlungen der ahu Risikostudie augenscheinlich nicht umgesetzt werden
2) Risikoeinschätzung Gleentalbrücke
Wie der Aussage oben (Die von Ihnen zu den Bauwerken erbetenen Planunterlagen befinden sich gegenwärtig noch in der Entwurfs-/ Abstimmungsphase) zu entnehmen ist, ist die Kritik von RegioConsult durchaus zutreffen. Bzgl. der Risikoeinschätzung scheint es, als kennt die ahu ihr Gutachten von 2006 nicht mehr (Bild unten)!
Auf folgende Anfrage vom 15.7. antwortete das Regierungspräsidium am 24.6.
Informationen über die geplante Grundwasserabsenkung für die Bauwerke BW 6, BW 8 und BW 11: in welchem Umfang soll Grundwasser entnommen, zutagegefördert und zutagegeleitet werden und welche Sicherungsmaßnahmen werden dabei ergriffen und wenn vorhanden: Unterlagen zur Bauausführungsplanung.
für die Errichtung der Bauwerke BW 6, BW 8 und BW 11 soll nach derzeitigem Planungsstand ein Bauverfahren verwendet werden, welches keine Grundwasserabsenkung erfordert. Dennoch ist während der Baumaßnahmen mit unvermeidbaren Eingriffen in das Grundwasser zu rechnen. Hierzu wird es bauzeitliche Abstimmungen mit der Oberen Wasserbehörde und dem örtlichen Wasserversorger (ZMW) geben. Gründungsarbeiten mit Grundwasserberührung sollen vorzugsweise in Niederbedarfszeiten erfolgen. Sofern erforderlich, werden die betroffenen Förderbrunnen zeitweise außer Betrieb genommen.
Eine allgemeine Überwachung sämtlicher Bau- und insbesondere Gründungsmaßnahmen erfolgt über das Grundwassermonitoring. Hier wird an verschiedenen Messstellen, die im Grundwasserabstrom der Baumaßnahmen liegen, kontinuierlich die Grundwasserqualität überprüft.
Darüber hinaus werden alle Bautätigkeiten mit Eingriffen in das Grundwasser oder das Festgestein vor Ort durch eine geologische und eine hydrogeologische Baubegleitung überwacht. Tritt dennoch ein Zwischenfall auf, wird der sog. Notfallplan in Gang gesetzt. Dieser enthält Handlungsanweisungen, Ansprechpersonen und Kontaktketten, um mögliche Gefahren schnellstmöglich abzuwenden oder zu beseitigen.
Die von Ihnen zu den Bauwerken erbetenen Planunterlagen befinden sich gegenwärtig noch in der Entwurfs-/ Abstimmungsphase bzw. liegen mir teilweise noch gar nicht vor.
Deshalb kann ich Ihnen diese Unterlagen derzeit nicht zugänglich machen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG).
Die daraufhin erfolgten Nachfragen vom 25.6. wurden am 26.7. durch Herrn Krug beantwortet:
1) Wie erfolgt die Abstimmung mit dem RP GI und dem ZMW?
Durch die unabhängige Gutachterin der BAU-ARGE A49 wurde auf Grundlage der hydrogeologischen Gegebenheiten ein Vorschlag zur bauzeitlichen Abfolge der Gründungsarbeiten für die Brückenpfeiler beim BW 11 erarbeitet. Die entsprechenden Empfehlungen werden derzeit mit der Oberen Wasserbehörde, dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) und insbesondere dem örtlichen Wasserversorger (ZMW) abgestimmt.
2) Was sind Niedrigbedarfszeiten? Wird die Baumaßnahme darauf abgestimmt, oder meint „vorzugsweise“ es kann auch anders sein? Wer entscheidet das und wie lautet die genaue Auflage im Bescheid?
Der Wasserbedarf ist in den warmen und meist trockenen Sommermonaten am höchsten (i.d.R. Mai bis September). In dieser bedarfsintensiven Zeit sind Brunnenabschaltungen, wie es der Planfeststellungsbeschluss zumindest während der Bauarbeiten für das BW 11 vorsieht, zu vermeiden. Daher soll für dieses Bauwerk die bauzeitliche Reihenfolge der Errichtung der Brückenachsen so gewählt werden, dass Gründungsarbeiten mit direktem Grundwasserkontakt außerhalb des Sommers durchgeführt werden. Diese bauzeitlichen Abstimmungen sind Bestandteil der Ausführungsplanung und werden gemäß dem Planfeststellungsbeschluss unter Einbeziehung des ZMW, der Oberen Wasserbehörde und des HLNUG getroffen.
3) Was bedeutet „kontinuierliche Messung“ konkret? An welchen und wie vielen Messstellen werden wie oft in welchen Horizonten welche Parameter gemessen?
Das Messstellennetz umfasst gemäß Planfeststellungsbeschluss 34 bereits vorhandene Grundwassermessstellen (A33 bis A50), zusätzliche noch zu errichtende Grundwassermessstellen (z.B. im Bereich von Regenrückhaltebecken) und einzelne Förderbrunnen des ZMW. Dementsprechend werden durch das Grundwassermonitoring unterschiedliche Grundwasserstockwerke erfasst. Einige der Messstellen entnehmen Wasser aus den für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserstockwerken. Insgesamt ist das Grundwassermonitoring für die Überwachung der für die Trinkwassergewinnung relevanten Grundwasserstockwerke geeignet. Je nach Örtlichkeit der Bauarbeiten und in Abhängigkeit der potentiellen Betroffenheit von Förderbrunnen werden an vorher ausgesuchten Messstellen kontinuierlich Leitfähigkeit, Grundwasserstand, Temperatur und Trübe gemessen. Hierfür werden die Messstellen mit entsprechenden Messeinrichtungen und Datenloggern ausgestattet.
4) Gibt es den Notfallplan schon? Wenn ja, können Sie ihn mir bitte übermitteln? Sonst: welche Reaktionszeit sieht der Notfallplan vor, d.h. wieviel Zeit bleibt zwischen Feststellungen von Abweichungen bis zum Ergreifen von wirksamen Maßnahmen? Und was sieht der Plan zur Beseitigung einer eingetretene Grundwasserverunreinigung vor?
Der Notfallplan bzw. das Havariekonzept ist bereits Bestandteil Ihrer HUIG-Anfrage vom 18.06.2021. Ich bitte Sie, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.
5) Seit wann wird der Status vor der Baumaßnahme überwacht und welche Ergebnisse liegen dazu vor?
Im diesjährigen März wurden die Referenzmessungen an allen Grundwassermessstellen entsprechend der Nebenbestimmung V 6.4 Nr. 15 des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt. Der Parameterumfang entspricht den Empfehlungen der Risikostudie von 2006. Ein Bericht hierüber liegt mir noch nicht vor.
Die Nachfrage nach den Grundwassermessstellen am 26.7. beantwortet Sebastian Krug umgehend am 30.7.:
Die Grundwassermessstellen A33 bis A50 befinden sich in einem Korridor zwischen der zukünftigen Autobahntrasse und den Förderbrunnen des ZMW in der sensiblen Schutzzone II des Wasserschutzgebiets. Es handelt sich grundsätzlich um Vorfeldmessstellen, die im Grundwasserzustrom der Trinkwassergewinnungsanlagen liegen und durch ihre Anordnung die jeweiligen Einzugsgebiete dieser Brunnen abdecken. Potenzielle Beeinträchtigungen können so frühzeitig erkannt werden. Im Bedarfsfall ist eine Nutzung dieser Messstellen als Abwehrbrunnen möglich, so dass das Grundwasser im Fall von Belastungen entnommen werden kann, bevor es die Trinkwassergewinnungsanlagen erreicht.
Zudem hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass sich weitere Messstellen im Bereich der Regenrückhaltebecken befinden und dass ausgewählte Förderbrunnen direkt überwacht werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich von einer genaueren Mitteilung der Lage dieser Messstellen grundsätzlich absehe, um im Sinne des Grundwasserschutzes möglichen Beschädigungen oder einer missbräuchlichen Verwendung dieser Anlagen vorzubeugen.
Auf die Bitte zur Übersendung folgender Dateien vom 18.6. :
Notfallkonzepte zum Trinkwasserschutz beim Bau der A 49, insbesondere ein Notfallkonzept für Hochwassersituationen bei der Klein und beim Regenrückhaltebecken S.
antwortete Sebastian Krug am 2.8. (kali)
auf Ihre unten stehende Anfrage kann ich Ihnen grundsätzlich mitteilen, dass ein mit allen Betroffenen abgestimmter Notfallplan bzw. ein abgestimmtes Havariekonzept - wie im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich gefordert - existiert und dieses selbstverständlich Anwendung findet. In diesem Konzept werden auch Maßnahmen hinsichtlich der Bautätigkeiten in überschwemmungsgefährdeten Gebieten behandelt. Zusätzlich enthält der Planfeststellungbeschluss entsprechende Regelungen, die unmittelbar gelten (vgl. Nebenbestimmungen 6.1 Nr. 10 bis 16, Seiten 48-49). Separate Notfallkonzepte nur für den Bereich der Klein oder das Regenrückhaltebecken S existieren nicht.
Darüber hinaus bitten Sie in Ihrem Auskunftsersuchen um die Übersendung des Notfallkonzeptes und fragen auch nach eventuellen Kosten für diese Auskunftserteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 HUIG sind u.a. einfache schriftliche Auskünfte kostenfrei. Die Herausgabe des von Ihnen angeforderten Notallkonzeptes erfordert jedoch eine umfassende Prüfung des Schutzes öffentlicher und sonstiger Belange nach den §§ 7, 8 HUIG. Dies übersteigt den kostenfreien Rahmen und ich bin daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 HUIG gehalten, Gebühren zu erheben. Diese Gebühren bewegen sich nach dem hierfür maßgeblichen Gebührenrahmen (Ziffer 111 der Anlage der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung) zwischen 30 und 600 €, wobei sich die konkrete Höhe der Gebühr nach dem jeweils erforderlichen Verwaltungsaufwand richtet.
Falls Sie vor diesem Hintergrund und der anfangs von mir getätigten Aussagen auf das Zugänglichmachen des Notfallkonzeptes verzichten wollen, bitte ich Sie um entsprechende Mitteilung.
Kann es sein, dass hiermit ein Monat Fristverlängerung erreicht werden soll?
Kommentar
Hier zeigt sich, dass die Kritik von RegioConsult, dass es nur Schätzungen gibt, berechtigt ist. (siehe unten,)
zu 1) Wie unabhängig die unabhängigen Gutachten sind, lässt sich an der fehlenden Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse ersehen.
zu 2) So sehen Schutz-maßnahmen aus: sie beinhalten "soll"-Bestimmungen, die problemlos ignoriert werden können.
zu 3) Die Frage "wie oft und in welchen Horizonten" werden nicht beantwortet.
zu 4) Diese Frage wurde am 2.8. pauschal beantwortet, aber nicht mit genauen Informationen zum Notfallplan.
zu 5) was für eine Überwachung: eine einzige Referenzmessung, in der trotz Bitten von Verantwortlichen drei Stoffe nicht aufgenommen wurden, die im WASAG-Gelände dokumentiert, aber in der Risikostudie nicht enthalten sind, und deren Bericht fünf Monate später dem RP noch nicht vorliegt!
Diese Aussage widerspricht der Aussage aus dem RP, dass dies Konzept erst noch in Planung ist (vgl. Text oben). Unerwähnt bleibt auch, dass es Kritik an diesem Konzept gibt. (siehe unten)
Das sind die erwähnten Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses. Wie die Sicherstellung zu erfolgen hat, ist in 10 nicht erwähnt - in Anbetracht der geplanten Maßnahmen, die "unvermeidbare Eingriffe in das Grundwasser" beinhalten, kann das als fahrlässig bezeichnet werden.