Ableitungen

Keine vollständige Abdichtung trotz anderslautender Planungen 

 

Im Vorentwurf zum Erläuterungsbericht "wassertechnische Untersuchungen" vom 15. Dezember 2006 (Anlage 13.2.) heißt es: "um eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers oder eine Abflussverschärfung von berührten Fließgewässern zu vermeiden, wird entlang der gesamten Strecke der Abfluss der Verkehrsflächen gefasst, über Becken vorgereinigt und gedrosselt den Vorflutern zugeführt" (S. 1 und 11) 

In der zeitgleich veröffentlichten Risikostudie heißt es ebenfalls: "Die auf die Verkehrsflächen niedergehenden Niederschläge werden von den Verkehrsflächen über die Kanalisation in RRB eingeleitet." (S. 4) Das ist an etlichen Stellen nicht der Fall!

Und dieser Textbaustein findet sich im Planfeststellungsbeschluss (S. 460): "Das von der Vorhabenträgerin geplante Entwässerungskonzept sieht vor, entlang der gesamten Strecke der VKE 40 der A 49 den Abfluss von Oberflächenwasser der Verkehrsflächen zu fassen, über Becken vorzureinigen und gedrosselt den jeweiligen Vorflutern zuzuführen". Das ist an etlichen Stellen nicht der Fall. Auch werden die Verkehrsflächen ja nur auf einem Bruchteil der Trasse abgedichtet. 

 

Im ahu-Gutachten von 2020, das die angebliche Einhaltung der europäischen Wasserrrahmenrichtline bestätigt, ist allerdings die ursprüngliche Planung aufgeführt. Daher wird dieser Wirkungspfad auf Basis eines Zitats einer nicht umgesetzten Planung "nicht weiter betrachtet und bewertet". (Vgl. den screenshot von S. 71 aus: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie ahu Nov 2020) 

 

Ignoranz von Empfehlungen der Risikostudie von 2006

1) "Wichtige Maßnahmen sind, dass die Trasse nicht mehr im Einschnitt geführt wird, und die auf die Risikosituation zugeschnittene Entwässerungsplanung." (S. 68)  in vielen Bereichen wird die Trasse im Einschnitt geführt.

2) Zu der "Reinigung" in Regenrückhaltebecken, die nur 5 - 75% der Schadstoffe entfernt heißt es in der Risikostudie (S. 66) "Allerdings ist zu berücksichtigen, dass über ein Absetzen der Schwebstoffe und über eine Leichtstoffabscheidung keine gelösten Stoffe oder fein suspendierten Stoffe zurückgehalten werden." Diesem Umstand wird nirgendwo Rechnung getragen.

Nicht eingerechnete Risiken

"Aus Gründen der Vereinfachung wurden Zufahrten zur BAB A49 bei der Abschätzung verkehrsbedingter Schadstofffrachten nicht berücksichtigt. In diesen Bereichen sind zusätzliche Schadstoffeinträge zu erwarten. Aufgrund der Lage ihrer Einzugsgebiete sind hier insbesondere die Förderbrunnen FB22 und FB23 potenziell betroffen." (aus der Risikostudie von 2006, S. 62)

Kleingeredete Risiken: 

Auf fast zwanzig Seiten werden in der Risikostudie teils gravierende Risiken für das Wasser aufgelistet. Es wird behauptet, durch Überwachung und einen Notfallplan könnten diese Risiken minimiert werden. Das ist kaum der Fall. Auch wird die Überwachung ja nur lückenhaft umgesetzt.

PFB S. 476 "Eine potenzielle Gefährdung des Grundwassers ergab sich insbesondere im Bereich der Trasse, der durch die WSZ II und WSZ III A des Wasserwerks Stadtallendorf (Bau-km 57+200 bis 65+500, Grenze zum Schutzgebiet des Wasserwerks Dannenrod) verläuft, wobei der sensibelste Bereich der Verlauf der Trasse innerhalb der Wasserschutzzone II ist. Die Trasse verläuft hier von Norden kommend in Richtung Südosten östlich parallel zu dem „Band“ der Förderbrunnen FB 22 bis FB 28, wird südlich der Klein im Bereich des Brückenbauwerks BW 11 „B 62 & Klein“ zwischen den Brunnen FB 28 und 29 hindurchgeführt und verläuft dann westlich von dem Brunnen FB 31 bevor sie aus der WSZ II herausführt. Die Fernableitung verläuft von dem Regenrückhaltebecken S kommend in Richtung Nordwesten an der Klein entlang (vgl. ahu AG, Risikostudie WWK Stadtallendorf, 2006 [Unterlage 13.1.2], Übersichtsplan Anlage 1). In dem Gefährdungsraum (WSZ II und III A) liegen u. a. die Anschlussstelle L 3290 inkl. Brückenbauwerken und Einschnitt, Einschnitte (außerhalb der WSZ II), die maximal 10 m in das Gelände einschneiden, die Talbauwerke „Joßklein“ (BW 6), „Kirschbrückhege“ (BW 8) und „B 62 & Klein“ (BW 11), die Regenrückhaltebecken UJ, K, NK und S. Auswirkungen auf das Grundwasser durch das Vorhaben sind anlage-, bau- und betriebsbedingt zu erwarten. Mögliche anlage- und baubedingte Auswirkungen ergeben sich insbesondere durch die Einschnittslagen und im Zusammenhang mit der Erstellung der Brückenbauwerke und des Dükers der Fernableitung unterhalb der Klein. Potentielle betriebsbedingte Risiken für das Grundwasser können sich zum einen durch kurzfristige Emissionen infolge von Verkehrsunfällen und das Austreten wassergefährdender Stoffe sowie durch langfristige verkehrsbedingte Schadstoffeinträge entlang der Trasse ergeben."

Skurrile Ausnahme vom Kläranlagenverbot für den geplanten Rastplatz 

"Die von der Vorhabenträgerin vorgesehene Errichtung und der Betrieb der PWC-Anlage mittels einer Kompaktkläranlage mit anschließender Einleitung des geklärten Wassers über das Regenrückhaltebecken D.West in die Vorflut steht nicht im Einklang mit § 5 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung des Regierungspräsidiums Gießen vom 14.11.2000 zum Schutz der Wassergewinnungsanlagen Brunnen I und II Dannenrod und Brunnen III Finkenhain der Stadt Homberg (Ohm), Vogelsbergkreis. Die Planung der Vorhabenträgerin sieht vor, zur Klärung der Abwässer der PWC-Anlage eine stationäre Kompaktkläranlage zu errichten (vgl. Unterlage B 01.7). Die ursprünglich vorgesehene Ableitung des Schmutzwassers zur Teichkläranlage "Neu-Ulrichstein" wurde verworfen. Im Laufe der Planung haben sich technische Neuerungen ergeben, die es ermöglichen, die durch eine PWC-Anlage entstehenden Abwässer direkt vor Ort in geschlossenen Systemen zu klären (vgl. Schreiben der Vorhabensträgerin vom 09.05.2012). Die Errichtung einer solchen Anlage verstößt gegen das Verbot des § 5 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung des Regierungspräsidiums Gießen vom 14.11.2000, wonach die Errichtung von Kläranlagen – mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen sowie der zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens der Schutzgebietsverordnung vorhandenen Teichkläranlage Neu-Ulrichstein – in der WSZ III A nicht zulässig ist. Gemäß den nachvollziehbaren Darlegungen der Vorhabenträgerin ist heutzutage die Errichtung von dezentralen, autark arbeitenden oberiridischen Kläranlagenmodulen mit Membranfiltration möglich (vgl. Erwiderung der Vorhabenträgerin vom 25.04.2012 zur Stellungnahme lfd. Nr. 36, S. 2; Abschließende Anmerkung der Anhörungsbehörde zur Stellungnahme lfd. Nr. 36 zur 2. Planänderung 2012, S. 2). Durch eine solche Membranfiltration ist gewährleistet, dass das Schmutzwasser der Toilettenanlage soweit gereinigt wird, dass dieses als keimfreies Abwasser von der Anlage abgegeben wird und anschließend als Brauchwasser zur Toilettenspülung, Parkplatzreinigung oder Bewässerung von Grünanlagen wiederverwendet oder schadlos in ein Regenüberlaufbecken und den Vorfluter eingeleitet werden kann (vgl. Schreiben der Vorhabenträgerin vom 09.05.2012). Die Anlage kann vollautomatische betrieben und z. B. über eine Anbindung an zentrale Autobahnleitwarten, Autobahnmeisterei oder Entsorgungsfachbetriebe ferngesteuert und überwacht werden."  (PFB S. 484)