Pfusch in der Studie

Der seit März 2025 eröffnete Autobahnabschnitt der A49 (VKE 40) ist rechtswidrig in Betrieb, weil er gegen die europäische Wasserrahmenrichtlinie und das deutsche Wasserhaushaltsgesetz verstößt. Konkret bedeutet dies: Durch den Betrieb verschlechtert sich die Qualität der betroffenen Flüsse und Bäche – was laut Gesetz verboten ist.

 

Zwar kommt die im Juli 2024 vorgelegte Überarbeitung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie zu dem Schluss, dass der Betrieb der Autobahn legal ist. Allerdings zeigen die darin vorgelegten Zahlen, dass das unzutreffend ist. Denn in der Stellungnahme ist aufgezeigt, dass die Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers Klein hinsichtlich des Parameters Benzo(a)pyren messbar ist. Eine solche messbare Verschlechterung ist verboten (vgl. BVerwG 9 A 13.18 vom 11. Juli 2019, Rn 196). In der Stellungnahme wird dies nur nicht so benannt. Stattdessen wird die zukünftige Verschlechterung in Bezug zu einem höheren Wert gesetzt, der aus Messungen aus den Jahren 2022 und 2023 und damit nach Baubeginn stammt. Dass die Werte aber im Jahr 2023 deutlich über denen aus dem Jahr 2022 liegen, beweist, dass diese Messungen nicht den Ist-Zustand repräsentieren. Damit sind sie als Bewertungsmaßstab unzulässig.

 

Zusätzlich geht der Fachbeitrag auch von falschen Voraussetzungen aus. Er geht von einer 95 % Reinigungsleistung der Becken aus wie sie für drainierte Versickerbecken angenommen werden kann. Aber die Regenrückhaltbecken der A49 sind keine drainierten Versickerbecken: statt des gesamten Beckenbodens ist die Versickerschicht nur in einem kleinen Teil der Becken eingebracht, teilweise auf einer Fläche von unter 10 % (s. Foto). Und die Schicht ist außerdem nicht wie vorgeschrieben 1 Meter mächtig, sondern höchstens 50 cm. Demnach kann diese Filterfläche nur einen Bruchteil der angenommenen Reinigungsleistung bewirken.

 

Außerdem sind etliche Flächen nicht berücksichtigt, die zu einer Erhöhung des Schadstoffeintrags führen. Dies ist u. a. anhand der Daten der Ausführungsplanung eines der Becken nachweisbar. Hier ist die in der Stellungnahme berücksichtigte Fläche um ca. 30 % zu niedrig angesetzt. 

 

Bei einer Zunahme der Schadstofffracht um nur 3 % wird die zulässige Höchstkonzentration für Benzo(g,h,i)perylen überschritten. Bei einer Berücksichtigung sämtlicher Flächen oder bei der Annahme einer nur geringfügig geringeren Reinigungsleistung wäre dieser Wert überschritten. Auch dies stellt eine Missachtung der Wasserrahmenrichtlinie dar. 

 

 

Damit verstößt der Betrieb der A 49 gegen geltendes EU- und Bundesrecht.