Entwässerung außer Kontrolle

                                                                                                                                                                                                                  6.4.23

 

Die Entwässerung auf der Baustelle der A49 (VKE 40) scheint nicht kontrollierbar. Dies ist wegen der Lage im Wasserschutzgebiet besonders problematisch. Das Wasser darf hier nur an genehmigten („Einleite-“)stellen in die Oberflächen-gewässer fließen. Diese sind im Planfeststellungsbeschluss aufgelistet. Dort ist außerdem vorgegeben, dass die Regenrückhaltebecken vor dem Bau der Trasse fertig zu stellen sind, damit sie das Baustellenwasser vor der Einleitung reinigen können. (1) 

 

 

Statt der Regenrückhaltebecken erlaubte die Planfeststellungsbehörde in 2021 die Nutzung von mobilen Absetzbecken und Erdwallbecken. Sie ist der Ansicht, diese würden die Reinigung ebenso gut gewährleisten, denn auch hier könnten sich mineralische Feststoffe im Wasser (Sedimente ) absetzen, die als „potentielle Träger von Schadstoffen aus dem Wasser abgetrennt“ (2) werden müssen.

 

1) Am 31.3.23 zeigte sich, dass die Schlauchführung ins Absetzbecken bei Bauwerk 5 für die immensen Wassermassen, die von der Artilleriestraße aus südwärts strömten, völlig unzureichend war. Große Mengen an Wasser flossen an dem Becken vorbei und setzten riesige Waldflächen neben der Trasse unter sedimenthaltiges Wasser (Foto oben). 

 

2) An anderen Stellen zeigte sich, dass die Erdwallbecken bei erhöhten Niederschlägen gar nicht in der Lage sind, die Sedimente zurückzuhalten.

 

 

3) An manchen Stellen zeigt sich Fehlplanung darin, dass Wasser an den Erdwallbecken vorbei fließt, weil die Becken höher liegen als die Trasse. 

4) Außerdem wird Wasser an Stellen eingeleitet, die im Planfeststellungs-beschluss nicht vorgesehen sind, wie z. B. an der Gleentalbrücke .  Das Bundesverkehrsministerium verfolgte diesen Missstand nicht weiter, denn die Autobahn GmbH hatte geschrieben, hier würde kein Bauwasser abgeleitet.  Der auf dem Foto rechts abgebildete Kanal würde „entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis … genutzt, die baulich getrennte Entwässerung des Grabens der B 62 aus dem Bestand heraus in die Gleen zu gewährleisten“. Ein Video dokumentiert, dass das Baustellenwasser der Gleentalbrücke nördlich der B 62 über einen Gulli in diesen Kanal und damit in die Gleen ableitet wird. Damit hat die Autobahn GmbH dem Bundesverkehrsministerium offenkundig nicht die Wahrheit geschrieben, und es sieht so aus, als habe keiner die Aussage überprüft.

 

 

Inzwischen schreibt die Planfeststellungsbehörde, nicht planfestgestellte Einleitungen seien unproblematisch, solange das Wasser vorher gereinigt würde. In den Videos in den Fußnoten ist dokumentiert, dass dies an vielen Stellen nicht der Fall ist. Aber selbst mit Reinigung widerspricht diese Aussage den Richtlinien zur Entwässerung von Straßen. Dort heißt es: „Die Einleitung in ein Gewässer stellt eine Benutzung im Sinne des WHG dar und bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare  Gewässerveränderungen zu erwarten sind.“(3)

                                                                         

Die Videos zeigen, dass schädliche Gewässerveränderungen eingetreten sind. Damit müssen  die nicht planfestgestellten Einleitungen umgehend unterbunden werden. Es ist zu hoffen, dass die jüngst angeschriebenen grünen Ministerien für Verkehr und Umwelt umgehend einschreiten, das Unrecht abstellen und den Wasserschutz sicherstellen werden.

 

 

1) Planfeststellungsbeschluss S. 14, vgl.  https://www.danni-lebt.de/un-recht/planfeststellung/rrbs/

2) vgl. Richtlinie zur Entwässerung von Straßen (REwS, S. 65). Hier werden folgende Anforderungen an die Sedimentationsanlagen gestellt: Die Beckentiefe soll mindestens zwei Meter tief und abgedichtet sein und die Fließgeschwindigkeit soll 0.05m/s nicht überschreiten.

3) Vgl. §12 Abs. 1 Nr. 1 WHG in: Richtlinie zur Entwässerung von Straßen (REwS, S. 13).