Die Genehmigung der EU, das Naturschutzgebiet zu zerstören, unterliegt folgenden Bedingungen:
Ein aufschlussreicher dringlicher Berichtsantrag vom 9.9.20 ist hier zu lesen.
Der Kurzbericht zur Sitzung ist ab Seite 21 hier zu finden.
Es steht fest, dass diese Ausgleichsmaßnahmen NICHT vollumfänglich entsprechend der Beschreibung umgesetzt wurde - das hat bisher aber zu keinen Konsequenzen geführt.
Ignoranz in Berlin
Am 17.9.2020 wurden im Auftrag des Aktionsbündnisses Keine A49 Stellungnahmen zu den Ausgleichsmaßnahmen am Bekassinenloch und am Debachsgraben an den Verkehrsausschuss in Berlin sowie an Bundesumweltministerin Schultz gesandt. Das Fazit war: "Die CEF-Maßnahme sind nicht durchgeführt wie beschrieben und überdies ungeeignet, die beschriebenen Ziele zu erreichen. Die Voraussetzungen für den Beginn der Rodungs- und Bauarbeiten sind nicht gegeben."
Eine Antwort ist auf Nachfrage am 12.3.2021 erfolgt: Der Verkehrsausschuss hat die Stellungnahme an die Fraktionen weitergeleitet, die Umweltministerin schreibt: "Nach dem Grundgesetz sind die Länder für die Ausführung der Bundesgesetze zuständig und entscheiden nach Maßgabe der Vorgaben des Bundes- und Landesrechts einschließlich des Bundesnaturschutzgesetzes in eigener Verantwortung. Dem Bund steht insoweit keine Einwirkungsmöglichkeit zu." Das hat Tarek Al-Wazir anders dargestellt.
Zusammenfassung (Alles kursiv gedruckte ist aus den Stellungnahmen im Auftrag des Aktionsbündnisses "Keine A49").
Zum Diebachsgraben kommt die Untersuchung im Auftrag der Aktionsgemeinschaft "Keine A49" zu folgendem Ergebnis:
"Die Breite der geplanten Säume aus Extensivgrünland sowie Hochstauden und Gehölzsukzession ist teilweise unterschritten. Die laut Blatt 2.4 geplanten Hochstaudensäume im Bereich Ferngärten und Nauwiesen sind auf der Seite der geschützten Ufergehölze nicht durchgeführt, ebenso auf der Seite der Extensivwiese auf Blatt 2.4. Die zum Teil planwidrige Umsetzung wurde im Herbst 2019 vorgenommen. Eine Funktionskontrolle des Bestandes des Gelbspötters nach Fertigstellung der Maßnahme liegt nicht vor. Da die Maßnahme zwei Jahre vor Beginn der Baumaßnahmen an der A49 hätte durchgeführt werden müssen, ist der Baubeginn der VKE 40 der A49 frühestens ab dem Winterhalbjahr 2021 zulässig – und keinesfalls schon zum 01.10.2020. Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ist ohne zeitliche Funktionslücke zu den vorhabensbedingten Beeinträchtigungen bisher nicht nachgewiesen. Die CEF-Maßnahme sind nicht durchgeführt wie beschrieben und überdies ungeeignet, die beschriebenen Ziele zu erreichen. Die Voraussetzungen für den Beginn der Rodungs- und Bauarbeiten sind nicht gegeben."
Für die das Bekassinenloch fällt das Urteil noch vernichtender aus:
"Die zum Teil planwidrige Umsetzung wurde im Herbst 2019 vorgenommen. Die planmäßige erste Funktionskontrolle des Bestandes des Kiebitzes zwei Jahre nach Fertigstellung der Maßnahme konnte somit noch nicht durchgeführt werden. Da die Maßnahme zwei Jahre vor Beginn der Baumaßnahmen an der A49 hätte durchgeführt werden müssen, ist der Baubeginn der VKE 40 der A49 frühestens ab dem Winterhalbjahr 2021 zulässig – und keinesfalls schon zum 01.10.2020. Die Wiederherstellung natürlicher Standortverhältnisse der Ohmaue wurde vollkommen verfehlt. Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ist ohne zeitliche Funktionslücke zu den vorhabensbedingten Beeinträchtigungen bisher nicht nachgewiesen. Die fehlende Vernässung lässt den prognostizierten Erfolg gegen Null sinken. Die fehlenden Aussagen zu Kampfläufer und Goldregenpfeifer verringern die Aussagekraft der Planfeststellung wesentlich. Die Zielsetzung der CEF-Maßnahmen ist in sich widersprüchlich, die Umsetzung fehlerhaft. Die Voraussetzungen für den Beginn der Rodungs- und Bauarbeiten sind nicht gegeben."
Weitere Einzelheiten und die vollständigen Stellungnahmen gibt es hier. Hier geht es zu einer grundsätzlichen Kritik an den Maßnahmen.
Umsetzung der Maßnahmen
Nach Auskunft aus dem Regierungspräsidium ist die DEGES für die Umsetzung und die Betreuung der Ausgleichsmaßnahmen zuständig. Die Frage ist: welche zwei (!) Planfeststellungsbeschlüsse sind gemeint. Und wo ist ein unabhängiger Gutachter?
Wer überprüft?
Das hessische Verkehrsministerium stellte im Oktober 2019 auf Nachfrage fest:
"Die Realisierung der trassenfernen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt durch die DEGES. Zu der Realisierung gehört eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, die für Landschaftsbauarbeiten in der Regel über drei Jahre läuft. Eine Überprüfung der Realisierung erfolgt durch die mit der Bauüberwachung von der DEGES beauftragten Büros in Form von Leistungskontrollen und mündet in eine förmliche Abnahme, die durch die DEGES erfolgt. Zudem erfolgt die Durchführung in Abstimmung mit der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde und soweit es sich um wasserbauliche Maßnahmen handelt auch mit der Oberen Wasserbehörde. Nach der Erstherstellung, die in der Regel bei den Landschaftsbauarbeiten nach drei Jahren und bei den waldbaulichen Maßnahmen nach fünf Jahren endet, erfolgt eine Übergabe der Maßnahmen nach jetzigem Stand an die Autobahn GmbH des Bundes. Diese ist dann auch für die Durchführung der weiteren in den Planfeststellungsbeschlüssen bzw. den Maßnahmeblättern der landschaftspflegerischen Begleitplanung festgelegten Funktionskontrollen und Maßnahmen verantwortlich."
Wie kann es sein, dass solch wichtige Maßnahmen nicht von unabhängigen Gutachtern überprüft werden müssen?
Lange Prüfung
Im Oktober 2019 vom hessischen Verkehrministerium zugesagt:
"Derzeit findet noch eine Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes (im Bereich Söhrnteich) statt. Ich habe bereits den Eindruck gewinnen können, dass sowohl DEGES als auch die beteiligten Fachbehörden hier kurzfristig Lösungen im Sinne des Naturschutzes anstreben.
Bisher wurde noch kein Ergebnis dieser Prüfung offengelegt.
Hier geht es zu einem Artikel über die Notwendigkeit der Nachkontrolle der Ausgleichsmaßnahmen.