A49 gesetzeswidrig in Betrieb genommen

Pressemitteilung vom 30. September 2025.

Neue Antworten aus dem Regierungspräsidium Gießen bestätigen: Die Inbetriebnahme der A49 (VKE 40) war rechtswidrig, weil Einleiterlaubnisse für schadstoffhaltiges Wasser fehlen. Solche Erlaubnisse sind nach § 8 WHG nötig, wenn Abwasser – dazu zählt auch belastetes Wasser aus Straßen- oder angrenzenden Böschungsflächen – in Gewässer eingeleitet wird.

Die Einleiterlaubnisse fehlen, weil die Bauausführung nicht der Planfeststellung entspricht. Anders als planfestgestellt, wird nicht an allen Brücken das anfallende und mit Schadstoffen belastete Sickerwasser der  Reinigung in Regenrückhaltebecken. Und auch das im Einschnitt des WASAG-Geländes anfallende Böschungswasser wird nicht gereinigt. Daher sind zusätzlich zu den 21 im Planfeststellungsbeschluss erteilten Erlaubnissen weitere erforderlich. Nach § 57 Abs. 1, Satz 2 WHG dürfen diese nur erteilt werden, wenn die Einleitung mit den rechtlichen Anforderungen und den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar sind. Damit müsste zunächst einmal nachgewiesen werden, dass die bisher nicht genehmigten Einleitungen unschädlich sind.

Gegen diese Unschädlichkeit spricht u. a. die geringe Grundwasserüberdeckung im Einschnittsbereich des WASAG-Geländes (Abbildung oben): Nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RistWag 6.2.6.4) ist daher das hier anfallende Böschungswasser vor der Einleitung innerhalb der Wasserschutzzone zu reinigen. Dieses Böschungswasser ist nämlich nicht unbelastet, sondern kann laut der Risikostudie zum Planfeststellungsbeschluss (S. 51) aufgrund von Verwehung bis zu 40 % der auf der Straße anfallenden Schadstofffracht enthalten.

Ein Nachweis der Unschädlichkeit ist insbesondere deshalb notwendig, weil der aktuelle Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie von Juli 2024 (S. 23) zu dem Schluss kommt, dass selbst ohne diese Einleitung die zulässige Höchstkonzentration für den giftigen Stoff Benzo(g,h,i)perylen zukünftig nur knapp unterschritten wird. Mit den bisher nicht genehmigten Einleitungen ist daher eine Überschreitung anzunehmen. Das wäre nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 27 WHG) unzulässig und ein (weiterer!) Verstoß gegen die europäische Wasserrahmenrichtlinie.

 

Es ist zu hoffen, dass die Aufsichts- und die Planfeststellungsbehörde den Wasserschutz nicht dem behaupteten Nutzen der Autobahn unterordnet und mit Genehmigungen ohne Überprüfung der Auswirkungen das Recht missachtet. Denn  häufige Unfälle am Ohmtaldreieck stehen dem geringen Zeitgewinn auf der Strecke zwischen Gießen und Kassel ohnehin entgegen. Demgegenüber sind 500.000 Menschen auf das Trinkwasser angewiesen, das die Schadstoffeinträge aus dem Betrieb der Autobahn gefährdet ist.